Personalverwaltung & -organisieren

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Verwaltungsaufgaben bei Beendigung der Beschäftigung

Wenn Sie sich von einem Mitarbeiter trennen

Zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie zunächst das noch ausstehende Arbeitsentgelt abrechnen und auszahlen. Außerdem müssen Sie Ihrem Mitarbeiter die Arbeitspapiere, unter anderem seine Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerbescheinigung und eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, auf deren Grundlage er Arbeitslosengeld bzw. -hilfe beantragen kann, aushändigen.

Für die Arbeitsbescheinigung müssen Sie den Vordruck des Arbeitsamtes verwenden. Sie können ihn auch Internet herunterladen.

Das Formular muss von Ihnen als Arbeitgeber unterschrieben werden und einen Firmenstempel tragen.

Darüber hinaus hat Ihr Mitarbeiter Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Ihr Mitarbeiter ist allerdings nicht verpflichtet, diese Erklärung zu unterschreiben. Unterzeichnen muss nur eine reine Lohnquittung.

Bis spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsende müssen Sie dann Ihren Mitarbeiter bei der Sozialversicherung abmelden.

Wenn Ihr Mitarbeiter in Rente geht

Abgesehen von einer Verdienstbescheinigung, die Sie Ihrem Mitarbeiter für seinen Rentenantrag ausstellen müssen, fallen bei dieser Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwaltungsmäßig keine Besonderheiten an. Um die Rente muss sich Ihr Mitarbeiter selbst kümmern.

Wichtig: Das Arbeitsverhältnis Ihres Mitarbeiters endet nur dann automatisch mit Beginn des regulären Rentenalters, also nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Das heißt: Bei fehlender Vereinbarung besteht das Arbeitsverhältnis auch über den 65. Geburtstag hinweg fort, wenn der Mitarbeiter nicht von sich aus Rente beantragt.

Beim Tod eines Mitarbeiters

Beim Tod eines Mitarbeiters rechnen Sie das Arbeitsentgelt bis zum Todestag ab; das Gleiche gilt für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Für die Berechnung der Lohnsteuer legen Sie dabei nach wie vor die Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte des Verstorbenen zu Grunde.

Den Nettobetrag zahlen Sie dann an die Erben aus. Dabei müssen Sie den Auszahlungsbetrag auf der Lohnsteuerkarte der Erben eintragen! Die Erben müssen Ihnen also eine Lohnsteuerkarte vorlegen.

Zahlen Sie den Angehörigen Ihres verstorbenen Mitarbeiters ein ist dieser Betrag für den Hinterbliebenen steuerpflichtig. Sozialversicherungspflicht besteht nicht, weil es sich nicht um eine Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit handelt.

Checkliste: Beendigung des Arbeitsverhältnis

 

erledigt

Restvergütung berechnen und auszahlen

 

Arbeitspapiere aushändigen:

 

 

Lohnsteuerkarte

……………………………………………………………………..

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Lohnsteuerbescheinigung

…………………………………………………………………….

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Arbeitsbescheinigung

…………………………………………………………………….

Zeugnis

 

 

Ausgleichsquittung unterzeichnen lassen

 

Abmeldung erstatten

 

Bei Tod des Mitarbeiters:

 

Restvergütung nach den Merkmalen auf der Steuerkarte des Verstorbenen ausrechnen

 

Erbenstellung klären lassen

 

Lohnsteuerkarte der Erben vorlegen lassen

 

Auszahlungssumme eintragen

 

Lohn des Verstorbenen an die Erben auszahlen

 

Weblinks

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