Lohnpfändung

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Wer wie gegen die Pfändung vorgehen kann

Zunächst können Sie rechtlich mit der so genannten Vollstreckungserinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgehen, wenn dieser fehlerhaft ist, etwa weil Formmängel vorliegen oder der Beschluss unklar ist. Gerade der letztgenannte Punkt ist für Sie besonders wichtig. Hier können Sie mit Ihrer Erinnerung beim zustellenden Gericht eine Klarstellung beantragen.

Achtung: Die Erinnerung kann sich nur gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richten.

Das Gericht hat bei der Pfändung durch einen Unterhaltsgläubiger des Arbeitnehmers einen zu niedrigen unpfändbaren Betrag festgesetzt.

Sie haben also keine rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen die zu vollstreckende Forderung selbst zu wenden. Es wäre vielmehr Sache Ihres Mitarbeiters, eine entsprechende Vollstreckungsabwehrklage einzureichen.

Checkliste für Sie als Arbeitgeber

Checkliste Lohnpfändung für Sie als Arbeitgeber

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