Lohn- und Gehaltsabrechnung

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Was Ihr Mitarbeiter wann wie erhält

Lohn bzw. Gehalt durch Überweisung oder Barzahlung?

Grundsätzlich ist die Arbeitsvergütung bar auszuzahlen. Einen Scheck oder einen Wechsel kann Ihr Mitarbeiter daher zurückweisen.

Zudem dürfen Sie Ihre (gewerblichen) Arbeitnehmer nur in Geld bezahlen, wenn Sie dies im Interesse Ihres Mitarbeiters vereinbart haben.

Sie können also vereinbaren, dass Ihr Mitarbeiter beispielsweise eine Wohnung zum ortsüblichen Mietpreis oder Lebensmittel zum Anschaffungspreis unter Anrechnung der Lohnzahlung erhält. Der Wert der Sachleistungen darf aber die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

Im Regelfall vereinbaren Sie aber mit Ihrem Mitarbeitern eine bargeldlose Lohnzahlung durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto.

Die bargeldlose Zahlung kann aber auch tarifvertraglich vorgegeben sein.

Achtung: Falls Sie einen Betriebsrat haben, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung der bargeldlosen Lohnauszahlung.

Unter Umständen können Sie dann sogar zur Tragung der Kontoführungsgebühr Ihrer Mitarbeiter verpflichtet werden.

Lohn- und Gehaltsabrechnungszettel

Sie müssen Ihrem Arbeitnehmern mit der Zahlung der Vergütung eine Verdienstbescheinigung aushändigen. Aus der Abrechnung muss mindestens die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts und den Abrechnungszeitraum enthalten. Mindestangaben zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts:

  • Art und Höhe von Zuschlägen bzw. Zulagen
  • Sonstige Vergütungen
  • Art und Höhe der Abzüge
  • Abschlagszahlungen bzw. Vorschüsse

Die Verpflichtung zur Erstellung einer Abrechnung entfällt aber, wenn sich gegenüber dem Vormat keine Änderung ergeben. (Tarif-) Vertraglich kann aber eine monatliche Abrechnung vereinbart werden.

Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheinigung

Nach Ende eines Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Sie Ihrem Mitarbeiter zudem seine Lohnsteuerkarte mit einem Eintrag der steuerlichen Abzüge aushändigen.

Wenn Sie keine Lohnsteuerkarte bekommen haben, z.B., weil Sie eine Pauschalsteuer abgeführt haben, müssen Sie die Bescheinigung auf einem bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt erhältlichen Vordruck, der Lohnsteuerbescheinigung, vornehmen.

Für die pauschale Versteuerung bei geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten brauchen Sie aber keine Lohnsteuerbescheinigung. Es genügt etwa die Bescheinigung auf der Freistellungsbescheinigung.

Checklisten

Checkliste Lohn- und Gehaltsabrechnung

Weblinks

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