Firmenwagen

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Wer haftet bei einem Unfall?

Zunächst müssen Sie als Eigentümer bzw. Leasingnehmer des Firmenfahrzeugs entscheiden, ob und wer mit welchem Aufwand das Fahrzeug reparieren soll. Die entsprechenden Reparaturkosten müssen Sie tragen, weil Sie die Reparatur in Auftrag geben. Die anfallenden Kosten können Sie sich jedoch ganz oder teilweise von demjenigen, der den Unfall verursacht hat, ersetzen lassen.

Wurde der Unfall allein von einem Dritten verursacht, können Sie diesem die Kosten in Rechnung stellen.

War Ihr Mitarbeiter alleiniger Unfallverursacher, können Sie von ihm Schadensersatz verlangen. In welcher Höhe, hängt von verschiedenen Aspekten ab.

Zunächst müssen Sie unterscheiden, ob sich der Unfall auf einer privaten oder geschäftlichen Fahrt ereignet hat.

Ereignet sich der Unfall auf einer privaten Fahrt, können Sie vom Mitarbeiter Schadensersatz wie von jedem Dritten verlangen “ unabhängig davon, ob ihm leichtes oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann. Hier gelten die Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer nämlich nicht. Gleiches gilt bei Fahrten von und zur Arbeitsstätte.

Ereignet sich der Unfall hingegen auf einer geschäftlichen Fahrt, unterliegt Ihr Schadensersatzanspruch den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.

Das kann dazu führen, dass Sie von Ihrem Mitarbeiter nicht immer Schadensersatz in voller Höhe verlangen können. Abhängig ist dies letztlich davon, welcher Verschuldensgrad dem Mitarbeiter angelastet werden kann, ob also leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz vorgelegen hat.

Bei leichter Fahrlässigkeit, z.B. wenn der Mitarbeiter beim Bremsen auf eisglatter Fahrbahn ins Rutschen gerät und auf ein parkendes Auto prallt, muss der Mitarbeiter den am Firmenwagen entstandenen Schaden nicht ersetzen.

Bei normaler Fahrlässigkeit, z.B. wenn der Mitarbeiter aus Unachtsamkeit auf ein Fahrzeug auffährt, ist der Schaden zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter aufzuteilen.

Haben Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, werden Sie im Regelfall die gesamte Selbstbeteiligung von Ihrem Mitarbeiter verlangen können. Haben Sie keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, wird das Gericht die Haftung des Mitarbeiters im Regelfall auf eine übliche Selbstbeteiligung begrenzen. Deshalb ist es ratsam, das Firmenfahrzeug Vollkasko zu versichern.

Bei grober Fahrlässigkeit “ Hauptfälle sind Unfälle wegen Überfahrens einer roten Ampel oder auf Grund alkoholbedingter Fehler “ muss der Mitarbeiter in der Regel den vollen Schaden ersetzen. Ausnahmsweise haftet Ihr Mitarbeiter trotz grober Fahrlässigkeit nicht in vollem Umfang, wenn der Schaden im Vergleich zu seinem Gehalt unverhältnismäßig hoch ist. Liegt der Schaden allerdings nicht erheblich (hier 25 Prozent) über dem monatlichen Bruttoverdienst des Mitarbeiters, haftet dieser noch in voller Höhe. Bei Vorsatz ist der Mitarbeiter im Normalfall ebenfalls voll haftbar.

Häufig wird ein Verkehrsunfall von mehreren Verkehrsteilnehmern verursacht.

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