Aktiva

{loadposition debug}

Unterteilung der Aktiva

Die Aktiva unterteilt sich in der Regel in Anlagevermögen, Umlaufvermögen und die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Weitere Posten oder Unterteilungen sind möglich.

Anlagevermögen

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen ( § 247 Abs. 2 HGB). Das Anlagevermögen beinhaltet somit die mittel- und langfristig gebundenen Mittel des Unternehmens. Hierzu gehören insbesondere die zur Produktion notwendige Infrastruktur wie Grund und Boden, Gebäude und Maschinen. Ebenfalls zum Anlagevermögen gerechnet werden Finanzanlagen mit dauerhaftem Charakter, beispielsweise mehrjährige Anleihen oder als Beteiligung oder Investition erworbene Anteile an anderen Unternehmen.

Weiterhin umfasst das Anlagevermögen auch immaterielle Vermögensgegenstände. Hierzu zählen entgeltlich erworbene Rechte wie Lizenzen und Patente, im Markt etablierte und angesehene Marken sowie spezielle Fähigkeiten des Unternehmens. So zählt in der Medienindustrie das immaterielle Vermögen zu den wichtigen Elementen der Bilanz, werden hier doch die zukünftig zu erwartenden Erträge aus Film- oder Musikrechten kapitalisiert und aufgeführt. Für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden (Bilanzierungsverbot, § 248 Abs. 2 HGB).

Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen stellt dabei den Teil der wirtschaftlichen Rechte dar, den das Unternehmen zur kurzfristigen und wiederkehrenden Verwendung besitzt. Dazu zählen insbesondere die Bargeldbestände, Bankkonten sowie kurzfristig verfügbare Finanzanlagen. Daneben bilden auch für die Produktion notwendige Rohstoffe und Vorprodukte sowie kurzfristig verkaufbare Lagerbestände an Fertigprodukten Teile des Umlaufvermögens.

Rechnungsabgrenzungsposten

Als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen ( § 250 Abs. 1 HGB).(ARAP = aktiver Rechnungsabgrenzungsposten) Hierzu zählen z.B. im Voraus bezahlte Mieten. Stellt er hingegen einen Ertrag dar (Bsp. Mieteinnahmen) so ist der RAP auf der Passivseite auszuweisen. (PRAP = passiver Rechnungsabgrenzungsposten)

Weitere Posten

Unter bestimmten Umständen kann oder muss die Aktivseite um weitere Posten ergänzt werden. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Gliederung und Bezeichnung bestimmter Posten der Bilanz sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten (der Kapitalgesellschaft) zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist ( § 265 Abs. 5 und 6 HGB).

Als sog. Bilanzierungshilfen sind z.B. Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ( § 269 HGB) und aktive latente Steuern ( § 274 Abs. 2 HGB) auszuweisen. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen ( § 272 Abs. 1 HGB).

Weblinks

In unserem Linkverzeichnis & Einkaufsführer finden Sie Kategorien mit Themen relevanten Links und Adressen:

{loadposition debug}

Pages: 1 2 3 4