Absetzung für Abnutzung

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AfA für Gebrauchtgüter

Prinzipiell sind gebrauchte Güter über die Restnutzungsdauer abzuschreiben. Übersteigen die Anschaffungskosten eines selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgutes 150 € (bis 31. Dezember 2007: 410 €) nicht, können sie auch als Geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden.

Eine umfangreiche Rechtsprechung hat sich im Bereich gebrauchter Kraftfahrzeuge gebildet:

Für diese ist die Restnutzdauer zu schätzen. Dabei muss Alter, Zustand und Art der voraussichtlichen Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigt werden (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1993, BStBl. 1993 I S. 483 Tz. 2). Bei bis zu 3 Jahre alten Fahrzeugen kann die „gewöhnliche“ Restnutzungsdauer angenommen werden (6 Jahre nach AfA-Tabelle – Fahrzeugalter). Selbst wenn das Fahrzeug älter als 6 Jahre ist, wird man ohne besonderen Nachweis einer hohen Kilometerleistung eine Restnutzungsdauer von 2-3 Jahren annehmen.

Umgekehrt kann man aber auch länger abschreiben. Nach einem BFH-Beschluss vom 17. April 2001 (BFH/NV 2001 S. 1255) kann sich unter Berücksichtigung der Kilometerleistung beim Alteigentümer eine Gesamtnutzungsdauer von mehr als 8 Jahren ergeben. Die Gesamtkilometerleistung eines KFZ wurde mit 160.000 km festgestellt (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 (VI R 82/89) BStBl. 1992 II S. 1000).

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