Absetzung für Abnutzung

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Arten der Absetzung für Abnutzung

Die Absetzung für Abnutzung richtet sich nach zwei Faktoren:

  • Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der
  • betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

Aus diesen Variablen ist nach den folgenden gesetzlich möglichen Varianten die Absetzung zu ermitteln:

AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung)

Die Grundregel sieht die Absetzung in konstant hohen Jahresbeträgen (lineare Abschreibung) vor. Die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes (WG) werden dabei gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Damit wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben. Zu unterscheiden ist dabei der Abschreibungssatz (jährlicher Abschreibungsprozentsatz, der sich aus der Rechnung 100 Prozent : Nutzungsjahre ergibt) und der Abschreibungsbetrag (Anschaffungswert : Nutzungsdauer), wobei die Nutzungsdauer gesetzlich vorgeschrieben ist.

AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung)

Die steuerrechtlich einzig zulässige Ausnahme bei der Berechnung mehrjähriger Absetzungsbeträge ist die geometrisch-degressive Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem besonderen Verzeichnis geführt werden.

Eine Ausnahme bildet die Abschreibung von Mietwohngebäuden; hier besteht die Möglichkeit der degressiven Abschreibung, wenn in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden ist oder in Anschaffungsfällen der Notarvertrag rechtswirksam vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen worden ist.

Für Neufälle ab dem 1. Januar 2006 kommt nur noch die Inanspruchnahme der linearen Gebäudeabschreibung (derzeit 2 %) der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Betracht gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

Bei der degressiven AfA wird ein fester Prozentsatz in jedem Jahr erneut vom Buchwert des Vorjahres abgezogen. Dabei darf der Prozentsatz höchstens das 2-fache des bei der linearen AfA anzuwendenden Abschreibungssatzes (= 100/Jahre der Nutzung) betragen und 20 % nicht übersteigen. Als konjunkturpolitische Maßnahme hat der Gesetzgeber für Anschaffungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 eine degressive Abschreibung mit dem dreifachen linearen Satz, höchstens 30 % zugelassen.

Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 1 bis 10 Jahren ist der Höchstsatz der degressiven AfA für Investitionen zwischen dem 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 somit 30 %. Dies zeigt, dass die degressive AfA bei Wirtschaftsgütern mit verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer, bis zu 5 Jahren, kaum Vorteile gegenüber der linearen AfA bietet. Erheblich günstiger wirkt sich dagegen die degressive AfA bei einer längeren Nutzungsdauer aus.

Bei dieser Methode ist das WG am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben. Um dies zu verhindern, ist es steuer- und handelsrechtlich erlaubt, von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung zu wechseln. Dies ist der einzig erlaubte Wechsel bei Abschreibungen. Der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA empfiehlt sich zweckmäßigerweise dann, wenn die degressiven Abschreibungsbeträge kleiner sind als die entsprechenden linearen Abschreibungsbeträge. Dieser Wechsel liegt bei Gütern mit einer Abschreibungsdauer von 10 Jahren meist ungefähr bei der Hälfte der gesamten Nutzungsdauer, weswegen als Faustregel der Wechsel oft nach der halben, laut AfA-Tabelle angegebenen, Gesamtnutzungsdauer erfolgt. Es sollte im Einzelfall entschieden werden, wann dieser Wechsel sinnvoll ist.

Zum 01. Januar 2008 wurde die degressive AfA für neu angeschaffte Güter abgeschafft ( § 7 Abs.2, § 52 Abs.21a EStG).

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